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Zuletzt geändert Januar 2024
Zuletzt geändert am 14.10.2023
Beschlossen am 16. April 2016
Zuletzt geändert November 2022
Arbeitsgrundlage des Landesschiedsgerichtes
Zuletzt geändert am 14.Oktober 2023
Zuletzt geändert: 14.Oktober 2023
Zuletzt geändert im Mai 2022
Zuletzt geändert im Mai 2022
beschlossen am 28.08.2020
Weitere bundesweite Grundlagen unserer Parteiarbeit - darunter das Frauenstatut und das Vielfaltsstatut - findest Du unter dem Punkt "Programme und Satzungen" hier auf der Seite des Bundesverbandes.
Stand: Oktober 2023
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg betreibt eine Politik weitsichtiger ökologischer und sozialer Verantwortung, die existentielle Gefährdungspotentiale für menschliche Individualität, Natur und Gesellschaft überwindet.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg wirkt mit bei der Gestaltung einer solidarischen Gesellschaft und setzt sich dabei insbesondere für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie für die umfassende Teilhabe junger Menschen am gesellschaftlichen und politischen Leben ein.
In den gesellschaftlichen Fragen der Demokratie, der Ökologie und der Menschen- und Bürger*innenrechte entwickelt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg lokale Initiativen, die sich zugleich an den drängenden globalen Problemen orientieren.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg hat das Ziel, möglichst viele Menschen an der politischen Willensbildung in der Gesellschaft zu beteiligen und für die Übernahme von politischer und gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren. Dazu ist es notwendig, parlamentarisch und außerparlamentarisch wirksam zu werden.
Die Partei ist offen für alle Projekte, Initiativen und Bewegungen, deren Anliegen bündnisgrünen Zielen entsprechen.
(1) Die Partei führt den Namen ”BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Brandenburg”, die Kurzbezeichnung lautet ”GRÜNE/B 90”. Sie ist ein Gebietsverband des Bundesverbandes der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Orts- und Kreisverbände des Landesverbandes verwenden die Bezeichnung ”BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN” unter Anfügung des Namens ihrer Gemeinde bzw. ihres Landkreises.
(2) Der Sitz der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg ist Potsdam. Ihr Arbeitsgebiet ist das Land Brandenburg.
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg kann jede Person werden, die die politischen Ziele, die Grundsätze und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Erklärung gemäß § 2 (1). Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand des für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des*der Antragsteller*in zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene. Diese Entscheidung muss spätestens auf seiner nächsten regulären Sitzung erfolgen. Auf begründeten Antrag des künftigen Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
(3) Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist dem*der Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen und dem Vorstand der nächst höheren Ebene zusammen mit der schriftlichen Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der*die Bewerber*in kann gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. Ihre Zurückweisung ist auch dem Vorstand der nächst höheren Ebene unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Landesvorstand kann der Aufnahme innerhalb von drei Monaten widersprechen. Gegen den Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
(5) Abweichend zu § 2 Absatz (2) erhält der Landesverband das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Landesvorstand. Ihnen stehen jedoch die Rechte nach § 3 Abs. (1) solange nicht zu, bis sie eine reguläre Mitgliedschaft bei dem für sie zuständigen Kreisverband eingegangen sind.
(6) Mitglieder sind bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres automatisch Mitglieder der Grünen Jugend Brandenburg. Widerspruch ist möglich und schriftlich beim Landesvorstand von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg einzureichen.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder den Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Das Nähere regelt die Finanzordnung. Für Mitglieder, die auch Mitglieder der Grünen Jugend Brandenburg sind, ist der Beitrag für den Jugendverband im Beitrag an die Partei enthalten.
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen monatlich verpflichtend Mandatsträger*innenbeiträge. Die Höhe des Mandatsbeitrags für Landtagsabgeordnete sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg auf Landesebene wird durch die Landesfinanzordnung geregelt und die Zahlung ist an den Landesverband zu leisten.
(4) Unteren Gliederungen ist eine satzungsgemäße Abweichung hinsichtlich der anteiligen Höhe des Anspruchs gestattet, die Anspruchshöhe soll 10 % nicht unterschreiten.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, die bzw. der die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen.
(1) Der Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg untergliedert sich in Orts- und Kreis- verbände. Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen sollte sich mit der entsprechenden Gliederung in Gemeinden und Landkreise decken.
(2) Die Grüne Jugend Brandenburg ist der Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen und damit eine eigenständige Gliederung des Landesverbands. Gegenüber der Partei besteht Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Die Maßstäbe der Landesfinanzordnung wie u.a. das Vier-Augen-Prinzip werden von der Grünen Jugend Brandenburg eingehalten.
(1) Ortsverbände bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie können sich überörtlich auch als Regionalverband zusammenschließen. Sie bilden sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband.
(2) Des Weiteren finden die Regelungen §7 Abs. 2,3 und 4 sinngemäß Anwendung.
(1) Kreisverbände vereinigen die Ortsverbände und Einzelmitglieder eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt. Sie sollten mindestens sieben eingetragene Mitglieder haben.
(2) Sie können sich eigene Satzungen geben, die den Grundsätzen der Landessatzung jedoch nicht widersprechen dürfen. Andernfalls gelten die Bestimmungen der Landessatzung inklusive ihrer Bestandteile Finanzordnung, Erstattungsordnung und Spendenkodex sinngemäß.
(3) Notwendige Organe der Kreisverbände sind die Mitgliederversammlung und der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand, darunter ein*e Schatzmeister*in. Der Vorstand ist mit mindestens 50 Prozent Frauen zu besetzen. Die Amtszeit des Vorstands beträgt maximal zwei Jahre. Angestellte Kreisgeschäftsführungen oder Personen, die in anderer Weise in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können nicht Teil des Kreisvorstands sein.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wählt den jeweiligen Vorstand und entscheidet über Programm und Satzung.
(5) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt für höchstens zwei Jahre die Delegierten für die Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen und für den Landesdelegiertenrat.
(1) Organe des Landesverbandes sind:
(2) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg. Die Quotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
(1) Die LDK ist das höchste Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie tagt in der Regel öffentlich, jedoch immer mitgliederöffentlich. Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Die LDK wird mindestens einmal jährlich durch den Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Die Festsetzung und Bekanntgabe des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Eine außerordentliche LDK wird durch den Beschluss des Landesvorstandes, des LDR, des LPR, auf Verlangen eines Fünftels der Kreisverbände oder von zehn Prozent der Mitglieder einberufen. Die Ladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf vier Wochen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf zehn Tage verkürzt werden. Personenwahlen dürfen bei verkürzter Ladungsfrist nur stattfinden, wenn dieser Tagungspunkt durch zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegierten zugelassen wird.
(3) Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Alle Kreisverbände erhalten zwei Delegierte (Grundmandate). Zusätzlich wird die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes mit 100 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis kaufmännisch gerundet wird. Diese Zahl an Delegierten kommt zu den Grundmandaten hinzu. Als Mitgliederzahl gilt die Zahl der Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres. Die Delegierten werden auf der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Kreisverbandes gewählt. Die Kreisverbände sind aufgefordert, bei der Wahl die Anzahl und die Stärke der Ortsgruppen zu berücksichtigen.
(4) Die Grüne Jugend entsendet drei ihrer Mitglieder, die auch Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sein müssen, an die Landesdelegiertenkonferenz. Die Delegierten wurden auf der Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend gewählt. Bei Listenaufstellungen zur Bundes- und Landtagswahl sind die Delegierten der Grünen Jugend nicht stimmberechtigt. Sie sind an Meinungsbildern zu beteiligen.
(5) Stimmrecht haben nur Delegierte. Jede*r Delegierte kann nur eine Stimme wahrnehmen. Kann ein*e Delegierte*r ihr*sein Stimmrecht nicht wahrnehmen, so tritt an ihre*seine Stelle der*die nachgewählte Ersatzdelegierte.
(6) Die LDK ist beschlussfähig, wenn und solange ein Drittel der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Soweit diese Satzung nichts anders vorsieht, entscheidet die LDK mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden.
(7) Sie beschließt über die ständigen Angelegenheiten des Landesverbandes. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:
(8) Sie wählt:
(9) Anträge an eine LDK können stellen:
(10) Anträge müssen mindestens vier Wochen, im Falle von Anträgen zum Wahlprogramm fünf Wochen, vor der LDK digital bereitgestellt werden (Antragsgrün). Wird die Ladungsfrist verkürzt, reduziert sich der Zeitraum auf drei Tage vor der LDK. Für die Fristberechnung gilt der Tag des Fristbeginns 23.59 Uhr. Satzungsanträge und Anträge zum Wahlprogramm sind von verkürzten Fristen ausgenommen.
(11) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Die Dringlichkeit ist insbesondere bei solchen Anträgen gegeben, die sich auf ein Ereignis beziehen, das erst nach dem Antragsschluss eingetreten ist. Sie werden zugelassen, wenn sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung aussprechen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(12) Die Landesdelegiertenkonferenz kann sich eine Geschäfts- und Wahlordnung geben.
(1) Der LDR ist das höchste Entscheidungsgremium des Landesverbandes zwischen den LDKen. Er tagt in der Regel einmal im Jahr, sofern nicht bereits 2 LDKen in einem Jahr stattfinden. Seine Sitzungen sind in der Regel öffentlich und immer mitgliederöffentlich. Mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Der LDR wird vom Landesvorstand vorbereitet und einberufen. Die Festsetzung und Bekanntgabe des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vorher. Der Landesvorstand legt eine vorläufige Tagesordnung fest, die zusammen mit der Einladung mit einer Frist von mindestens sechs Wochen verschickt wird. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
(3) Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Alle Kreisverbände erhalten ein Grundmandat. Zusätzlich wird die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes mit 50 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis kaufmännisch gerundet wird. Diese Zahl an Delegierten kommt zu den Grundmandaten hinzu.
(4) Die Grüne Jugend entsendet zwei ihrer Mitglieder in den Landesdelegiertenrat, die auch Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegierten werden auf der Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend gewählt.
(5) Er beschließt über die ständigen Angelegenheiten und die Richtlinien der Politik des Landesverbandes zwischen den LDKen. Er entscheidet ferner über die Aufnahme von Koalitionsverhandlungen und darüber, ob im Anschluss an diese eine LDK nach §9 (8) oder eine Urabstimmung nach §20 die Entscheidung über die Annahme eines möglichen Koalitionsvertrages treffen soll, sofern diese Entscheidungen nicht durch eine LDK getroffen werden. Er kann die Berichte des Landesfinanzrates anfordern.
(6) Anträge an den Landesdelegiertenrat können stellen:
(7) Bei verkürzter Ladungsfrist müssen in der Einladung die Fristen für Anträge und Änderungsanträge festgelegt werden.
(8) Des Weiteren finden die Regelungen der Landesdelegiertenkonferenz und die Geschäftsordnung der LDK sinngemäß Anwendung.
(1) Der Landesvorstand besteht aus maximal sieben von der LDK gewählten gleichberechtigten Mitgliedern. Dazu gehören: zwei gleichberechtigte Landesvorsitzende, ein*e Landesschatzmeister*in, eine frauenpolitische Sprecherin, eine vielfaltspolitische Sprecherin und bis zu vier Beisitzer*innen. Die Vorsitzenden, die*der Landesschatzmeister*in, die frauenpolitische Sprecherin und die*der vielfaltspolitische Sprecher*in sind je in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Weibliche Landesvorsitzende und Schatzmeisterin können ebenfalls als frauenpolitische Sprecherin gewählt werden.
(2) Die Dauer einer Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl für den Zeitraum bis zum regulären Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Landesvorstandsmitgliedes.
(3) Menschen, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können kein Landesvorstandsamt bekleiden; Vergütungen oder Erstattungen, die für die Tätigkeit im Landesvorstand erhalten werden und Beschäftigungsverhältnisse in den Kreisverbänden sind davon nicht berührt. Mitglieder des Landesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene Berater*innenverträge offenlegen (Website) bzw. in der Bewerbung darauf hinweisen.
(4) Er führt die Geschäfte des Landesverbandes und vertritt ihn nach außen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
(5) Er ist an die Beschlüsse der LDK, des LDR und an die Ergebnisse von Urabstimmungen gebunden.
(6) Bei allen inhaltlichen Fragen, die im Landesvorstand beraten werden, haben bestehende Landesarbeitsgemeinschaften zu den von ihnen bearbeiteten Themen Rederecht. Dazu sind die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften unter Angabe der Tagesordnung zu den LaVo-Sitzungen einzuladen. Der Landesvorstand sichert die Einbeziehung der Landesarbeitsgemeinschaften in die programmatische Arbeit des Landesverbandes.
(7) Der Landesvorstand der Grünen Jugend Brandenburg ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen.
(8) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Landesparteirat besteht aus:
(2) Es ist Aufgabe der delegierenden Gremien zu gewährleisten, dass der Landesparteirat in seiner gesamten Zusammensetzung die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllt. Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften sind thematisch zu den Sitzungen mit einzuladen.
(3) Der Parteirat ist das strategische Beratungsgremium zwischen den verschiedenen Ebenen. Er wird geleitet durch die Landesvorsitzenden. Er dient dem Austausch und der Vernetzung; die gewählten Mitglieder gewährleisten die Kommunikation in die und aus der jeweiligen Ebene. Der Parteirat kann Beschlüsse im Rahmen der Beschlusslage fassen. Darüber hinaus beschließt er über alle Themen, die ihm vom Landesdelegiertenrat oder der Landesdelegiertenkonferenz übertragen wurden.
(4) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Landesparteirats ist parallel zur Amtszeit des Landesvorstandes. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl der gewählten Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
(5) Der Landesparteirat tagt mindestens einmal im Quartal, außerdem auf Wunsch fünf seiner Mitglieder oder des Landesvorstands.
(6) Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Der Landesparteirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter ein*e Vorsitzende*r. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.
(7) Der Landesparteirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Landesfinanzrat besteht aus den Schatzmeister*innen der Kreisverbände bzw. ihren gewählten Stellvertreter*innen sowie der*dem auf der LDK zu wählenden Basisvertreter*in des Landesverbandes im Bundesfinanzrat bzw. seiner*ihrer gewählten Stellvertreter*in und der*dem Landesschatzmeister*in bzw. seiner*ihrer gewählten Stellvertreter*in sowie der*m Landesschatzmeister*in der Grünen Jugend Brandenburg bzw. seine*ihre Stellvertreter*in.
(2) Er trifft sich in der Regel vierteljährlich, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr. Auf Verlangen von drei Kreisverbänden oder auf Beschluss des Landesvorstandes muss eine zusätzliche Sitzung des Landesfinanzrates von dem*der Landesschatzmeister*in einberufen werden.
(3) Beschlussfassung:
Beschlüsse des Landesfinanzrates bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer*innen, mindestens jedoch 9 Jastimmen. Die Anwesenheit der Landesschatzmeister*in bzw. bei Verhinderung die*der Stellvertreter*in ist erforderlich. Der Landesfinanzrat kann Beschlüsse per E-Mail im Umlaufverfahren oder fernmündlich im Rahmen einer Telefonkonferenz fassen. Für die Beschlussfassung gelten analog die Regeln des Landesfinanzrates. Zusätzlich benötigen Beschlüsse per E-Mail einen Termin, bis zu dem die Abstimmung möglich ist, in der Regel 2 Wochen. Umlaufbeschlüsse müssen ins Protokoll des folgenden Landesfinanzrates aufgenommen werden. Anträge, die im Umlauf bzw. auf einer Telefonkonferenz nicht angenommen wurden, können auf dem folgenden Landesfinanzrat erneut vorgelegt werden.
(4) Er hat folgende Aufgaben:
(5) Er ist berechtigt, die Rechnungsprüfer*innen mit der Überprüfung der Kassenführung und Abrechnung in einzelnen Kreisverbänden zu beauftragen.
(1) Die LDK wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse, der Haushaltsführung und der Einhaltung der Finanzordnung.
(2) Sie haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen des Landesverbandes.
(3) Sie können vom Landesfinanzrat mit der Überprüfung einzelner Kreisverbände in Bezug auf Kassenführung und Richtigkeit der Belege beauftragt werden.
(1) Mitglieder des Europaparlamentes, Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete, Mitglieder des Bundesvorstands sowie Mitglieder der Europäischen Kommission, Bundes- oder Landesregierung dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein.
(2) Treten durch Wahlen Unvereinbarkeiten nach Absatz 1 auf, sind diese durch Verzicht auf Amt oder Mandat unverzüglich zu beenden. Für Landesvorsitzende gilt eine Übergangsfrist von 6 Monaten.
(3) Bei der Aufstellung der Liste für die Landtags- und Bundestagswahlen ist das Wahlverfahren so zu gestalten, dass mindestens jeder dritte Listenplatz mit einer*m Kandidat*in besetzt wird, die*der zum Zeitpunkt der anstehenden Parlamentswahl weniger als zwei reguläre Legislaturperioden dem Landtag, Bundestag oder Europaparlament oder einer Regierung als Minister*in angehört hat. Sollte kein*e solche*r Kandidat*in für den Platz kandidieren, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Vorgehen.
(4) Die gleichzeitige Ausübung eines Landtagsmandates und eines Amtes in der Landesregierung ist durch Verzicht auf das Landtagsmandat zu vermeiden. Es gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten.
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus dem*r Vorsitzenden, dem*der Stellvertreter*in und drei Beisitzer*innen. Es wird von der LDK für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder dürfen nicht Mitglied eines Vorstands der Partei sein oder des Landesparteirats und in keinem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser stehen.
(2) Mitglieder des Landtages, des Bundestages oder des Europäischen Parlamentes können nicht als Mitglied des Landesschiedsgerichtes gewählt werden.
(3) Gewähltes Mitglied des Landesschiedsgerichtes kann nur sein, wer Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg ist.
(4) Es entscheidet über:
(5) Die Verfahrensweise des Landesschiedsgerichtes regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(1) Gegen Mitglieder ist als strengste Ordnungsmaßnahme der Ausschluss möglich. Er setzt voraus, dass das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg verstoßen hat und der Partei damit schweren Schaden zugefügt hat.
(2) Ordnungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbandes werden grundsätzlich nur von dem zuständigen Schiedsgericht ausgesprochen. Antragsberechtigt sind die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg. Liegen die Voraussetzungen gem. Abs. 1 nicht vor, kann das Schiedsgericht eine oder mehrere Ordnungsmaßnahmen aussprechen:
(3) Ordnungsmaßnahme gegen Orts- und Kreisverbände ist deren Auflösung. Sie kann nur von der LDK auf Antrag des LPR oder des Landesvorstands beschlossen werden.
(4) Für alle Entscheidungen des Landesschiedsgerichtes ist das Bundesschiedsgericht Rechtsmittelinstanz.
(1) Die LAGen sind Gremien des Landesverbandes.
(2) Die Mitglieder des Landesverbandes können sich zur politisch-programmatischen Arbeit in Landesarbeitsgemeinschaften zusammenschließen. Näheres regelt das LAG-Statut.
(3) Zur Gründung einer LAG sind alle Kreisverbände und der Landesvorstand einzuladen.
(4) Die Auflösung einer LAG oder die Aberkennung des entsprechend Abs. (2) zuerkannten Status einer LAG regelt das LAG-Statut.
(5) Für die Arbeit der LAG stehen diesen finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt zu, die mit einem eigenen Haushaltstitel zu planen sind.
(1) Versammlungen und Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, mit einfacher Mehrheit kann eine interne Sitzung beschlossen werden.
(2) Auf Barrierefreiheit wird geachtet.
(3) Bei Bedarf ist eine Kinderbetreuung zu organisieren und zu finanzieren.
(4) Die Versammlungsleitungen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
(5) Das Recht von Frauen auf die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten.
(6) Der Landesvorstand setzt bei Veranstaltungen, insbesondere Parteitagen und Sommerkonferenz, ein Achtsamkeitsteam ein.
(1) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg, insbesondere der Programme und der Satzung, kann urabgestimmt werden.
(2) Sie wird durchgeführt auf Verlangen:
(3) Sie ist notwendig über einen von der LDK gefassten Beschluss über Auflösung und Verschmelzung des Landesverbandes.Nach Verlangen gem. Abs. 1 oder einem Beschluss gem. Abs. 2 ist vom Landesvorstand unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten.
(4) Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Fragen wird von den Antragsteller*innen festgelegt.
(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.
(6) Die LDK erlässt eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen. Bis zu deren Erlass gilt die entsprechende Ordnung der Bundespartei.
(7) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.
(8) Vor deren Wahl durch eine LDK kann eine nicht bindende Urwahl über die Landesvorsitzenden oder die ersten beiden Listenplätze einer Landesliste durchgeführt werden. Für die Durchführung gelten die Absätze 2, 4 und 5 dementsprechend. Die Mindestquotierung ist einzuhalten.
Das Vielfaltsstatut ist Bestandteil der Satzung. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sie können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung hierüber in Kraft.
Zuletzt geändert auf der 49. Ordentlichen Landesdelegiertenkonferenz am 14. Oktober 2023 in Frankfurt (Oder)