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08.02.18 –
Bündnisgrüne: Klimaziele werden konterkariert Die Verlängerung des Betriebsplanes für den aktiven Tagebau Welzow Süd I von 2023 auf das Jahr 2033 durch den tschechischen Bergbaubetreiber LEAG konterkariert für Bündnis 90/Die Grünen sowohl die Ziele der Brandenburger Klimapolitik als auch des Pariser Klimaabkommens. „Wir müssen deutlich früher raus, wenn wir die Erderwärmung mit deren katastrophalen Folgen auch nur annähernd eindämmen wollen“, sagte der Brandenburger Landesvorsitzende der Bündnisgrünen CLEMENS ROSTOCK. Anlaßpunkte die Verlängerung abzulehnen, böte der Antrag der LEAG zur Genüge. So sei der im Antrag angegebene Kohlebedarf nicht nachgewiesen, insbesondere für die geplanten Lieferungen in das Kraftwerk Jänschwalde. Auch soll der Tagebau in Teilen bis weniger als 400 Meter an Wohnbebauungen in Welzow heranrücken. „Wir Bündnisgrünen werden daher auch mit einer Einwendung gegen die Verlängerung Stellung beziehen“, kündigt ROSTOCK an.
Die energiepolitische Sprecherin der bündnisgrüne Landtagsfraktion HEIDE SCHINOWSKY drängte zudem darauf, dass von der Landesregierung Sicherheitsleistungen erhoben werden müssen: „Zur Renaturierung des Tagebaus Welzow werden laut einer groben Schätzung des Brandenburger Wirtschaftsministeriums etwa drei Milliarden Euro benötigt. Wir erwarten von der Landesregierung, dass sie mindestens diese Summe insolvenzfest vor der Genehmigung sicherstellt; diese Möglichkeit ist so im Bergrecht ausdrücklich vorgesehen“, sagt SCHINOWSKY. Der Freistaat Sachsen hatte der LEAG bei der Genehmigung des Tagebaus Nochten bereits entsprechende Auflagen zur insolvenzfesten Sicherung von Rekultivierung-Geldern erteilt. Brandenburg dürfe dahinter nicht zurückstehen, forderte SCHINOWSKY.
Hintergrund
Gemäß Bundesberggesetz (§56; Form und Inhalt der Zulassung, Sicherheitsleistung) kann die zuständige Behörde die Zulassung bzw. Verlängerung eines Bergbau-Betriebsplans von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG genannten Nachsorge- und sonstigen Verpflichtungen des Bergbautreibenden im Falle einer Insolvenz sicherzustellen. Bilanzielle Rückstellungen können nicht als Sicherheitsleistung akzeptiert werden, weil diese nicht insolvenzfest sind. Sicherheitsleistungen dienen der Deckung der Kosten, die dem Landeshaushalt wegen Nichterfüllung der dem Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 5m BBergG obliegenden bergbaulichen Pflichten entstehen können.
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